Zuzahlungsbefreiung über die Krankenkasse
Wie kann man sich von der Zuzahlung befreien lassen?
"Im Gesetz ist festgelegt, dass Versicherte Zuzahlungen im Kalenderjahr höchstens bis zu ihrer individuellen Belastungsgrenze nach § 62 SGB V leisten müssen.
Wird die Belastungsgrenze überschritten, übernimmt die Krankenkasse auf Antrag die Kosten für alle darüber liegenden Zuzahlungen, zum Beispiel für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Fahrtkosten. Es müssen daher alle Belege und Quittungen für Zuzahlungen gut aufbewahrt und am Jahresende bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Eine chronische Erkrankung liegt vor, wenn wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal im Quartal eine ärztliche Behandlung erfolgte (Dauerbehandlung) und zusätzlich eines der folgenden Merkmale zutrifft:
- sie sind pflegebedürftig mit einem Pflegegrad 3, 4 oder 5.
- sie sind zu 60 Prozent behindert.
- sie müssen dauerhaft medizinisch versorgt werden (z.B. ärztlich, psychotherapeutisch oder mit Arzneimitteln), damit sich die Krankheit nicht lebensbedrohlich verschlimmert, die Lebenserwartung nicht verkürzt oder die Lebensqualität nicht dauerhaft beeinträchtigt wird.
Ob und ab wann Versicherte von der Zuzahlung befreit werden können, muss unter Offenlegung der finanziellen Einkünfte, direkt mit der Krankenkasse geklärt werden."
(Quelle: Deutscher Verband Ergotherapie e. V.)